Größenklassen

Größenklassen
I. Einzelunternehmen:Kategorisierung der Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) und Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) durch das HGB in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, wobei die Eingruppierung in die jeweilige Klasse gewisse rechtliche Konsequenzen nach sich zieht ( Jahresabschlussprüfung,  Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)).
- 1. Umschreibung der G. nach § 267 HGB: a) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 3,438 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages einer buchmäßigen  Überschuldung (§ 268 III HGB); (2) 6,875 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
- b) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei oben angeführten Merkmale überschreiten und jeweils zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 13,750 Mio. Euro Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages; (2) 27,500 Mio. Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; (3) im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
- c) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei eben genannten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 V WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 I 2 WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.
- 2. Die Rechtsfolgen der Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden, im Fall der Umwandlung oder Neugründung am ersten Abschlussstichtag.
- 3. G. gibt es auch für Unternehmen anderer Rechtsform, allerdings unterscheiden sie sich von den oben behandelten und sind in dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) geregelt ( Rechnungslegung).
II. Konzernunternehmen:1. G. gemäß § 293 HGB: Ein inländisches Konzernmutterunternehmen (gemäß § 290 I und II HGB) ist von der Pflicht zur Aufstellung eines  Konzernabschlusses unter folgenden Bedingungen befreit: a) Am Abschlussstichtag des Mutterunternehmens und dem Stichtag des Vorjahres müssen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen: (1) Bilanzsummen von Mutter- und Tochterunternehmen (nach Abzug von Fehlbeträgen gemäß § 268 III HGB) sind kleiner oder gleich 16,5 Mio. Euro; (2) die Umsatzerlöse der Konzernunternehmen im Geschäftsjahr sind kleiner oder gleich 33 Mio. Euro; (3) die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der Konzernunternehmen ist kleiner oder gleich 250; oder b) der Konzernabschluss am Abschlussstichtag und dem Stichtag des Vorjahres erfüllt mindestens zwei der drei folgenden Merkmale: (1) Bilanzsumme nach Abzug des Fehlbetrages ist kleiner oder gleich 13,75 Mio. Euro; (2) Umsatzerlöse des Geschäftsjahres sind kleiner oder gleich 27,5 Mio. Euro; (3) durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des Konzerns kleiner oder gleich 250. Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag einen organisierten Markt im Sinn des § 2 V WpHG durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 I WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zu einem solchen Markt beantragt worden ist.
- 2. G. für Konzerne gemäß Publizitätsgesetz:  Rechnungslegung.

Lexikon der Economics. 2013.

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